Logo
    Härtefallordnung
    Rückerstattung des Mobilitätsbeitrag aus Gründen sozialer Härte

Sozialberatung   
  : Härtefallordnung     : Rückerstattungsantrag (pdf)    :BAföG-Inform (pdf)
 
Startseite
Termine und Veranstaltungen
Veröffentlichungen
Koordination/HoPo
Finanzen
Wirtschaftsbetriebe
Semesterticket
Studierendenparlament
Basisstrukturen
Links
Kontakt
Mitfahrzentrale
des FSR AES/ISPA
§ 1
Befreiung und Antragsverfahren

(1) Bei materieller Bedürftigkeit können Studierende der Universität Siegen von der Zahlung des Beitrages nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Siegen befreit werden. Die Befreiung wird auf die Dauer eines Semesters beschränkt.

(2) Über die Befreiung entscheidet das Sozialreferat des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Der Antrag auf die Befreiung erfolgt schriftlich auf Vordruck nach Anlage 1 beim AStA.

(3) Alle Antragstellenden sind verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß darzulegen. Dem Antrag sind Unterlagen in Kopie beizufügen aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Satz 1 hervorgehen.

(4) Der AStA kann die Annahme des Antrages von der Vorlage notwendiger Nachweise abhängig machen. Insbesondere kann er Anträge, die nicht innerhalb eines Monats nach fristgerechtem Eingang des Antrages nach § 4 Abs. 1 dieser Ordnung vervollständigt oder durch geeignete Nachweise nach Abs. 3 belegt wurden, als unbegründet ablehnen, sofern diese Gründe dem/der Antragstellende vorher unter Setzung der Monatsfrist angekündigt wurden.

(5) Der AStA entscheidet binnen sechs Wochen nach Beendigung der Eingangsfrist.

§ 2
Rechtsanspruch und berechtigter Personenkreis

(1)Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch. Sie wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund des vom Studiererndenparlament festgestellten Haushaltsplans gewährt.

(2) Die folgenden Personengruppen werden bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt:

  1. schwerbehinderte Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich zu nutzen.
  2. alle Studierenden, für die es eine unbillige Härte darstellen würde den Mobilitätsbeitrag zu zahlen. Dazu gehören ausländische Studierende, die weder im Besitz einer ständigen Arbeitserlaubnis sind, noch eine Unterstützung durch staatliche oder halbstaatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder ihres Herkunftslandes oder überstaatliche Stellen in für den Lebensunterhalt ausreichendem Maße erhalten, Studierende mit einem oder mehreren Kindern oder sonstige Studierende, denen eine Zahlung aus sozialen Gründen nicht zuzumuten ist.
  3. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden durch den Nachweis des Schwerbehindertenausweises mit einem ordnungsgemäßen Vermerk über die Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfüllt.
  4. Die Einkommensgrenze für alleinstehende Studierende nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 entspricht dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Nordrhein - Westfalen, zuzüglich der anfallenden Kosten eines angemessenen Mietzinses, zuzüglich der Mietnebenkosten, zuzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung. Für weitere Haushaltsmitglieder, die über kein oder zu geringes Einkommen verfügen, wird der jeweilige Sozialhilfesatz hinzugerechnet.
  5. Über Anträge nach § 2 Abs.2 Nr. 2 entscheidet der AStA nach billigem und pflichtgemäßem Ermessen; höhere Einkommensgrenzen als die in Abs. 4 bestimmten dürfen hierbei nicht zur Anwendung kommen.

§ 3
Einkommen im Sinne dieser Ordnung; Beitrag der/des Antragstellenden

(1) Als anzurechnendes Nettoeinkommen im Sinne dieser Ordnung zählen Stipendien, staatliche oder halbstaatliche Leistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz, dem Wohngeldgesetz, sowie dem Kindergeldgesetz. Nicht angerechnet wird das Bundeserziehungsgeld.

(2) Voll angerechnet werden Unterhaltsleistungen von Dritten an den/die Antragstellenden, wie durch Eltern, geschieden oder getrennt lebende Ehegatten, Väter oder Mütter der mit im Haushalt der/des Antragstellenden lebenden Kinder oder durch andere Personen. Eigenes Einkommen von Haushaltsmitgliedern der/des Antragstellenden wird angerechnet.

(3) Vom Bruttoentgelt aus unselbstständigen Arbeitsverhältnissen können die tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere der Beitrag zur Rentenversicherung, abgezogen werden. Die Höhe der Beiträge ist in diesem Fall nachzuweisen.

(4) Die/der Antragstellende hat in angemessenem Umfang zur Entlastung ihrer/seiner finanziellen Situation beizutragen. Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere der Erziehung von Kindern unter 12 Jahren, werden vom AStA nach billigem und pflichtgemäßem Ermessen anerkannt.

§ 4
Antragsfristen

(1) Die Anträge müssen spätestens einen Monat nach der amtlich bekannt gemachten Rückmeldefrist für das jeweilige Semester beim AStA eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden. Es gilt jeweils das Datum des Posteingangs.

(2) Für StudienanfängerInnen endet die Antragsfrist nach Ablauf eines Monats nach dem Tag der Erstimmatrikulation.

(3) Anträge von Berechtigten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 eingehen, können ausnahmsweise berücksichtigt werden.

§ 5
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des AStA

(1) Gegen Entscheidungen des AStA findet das Widerspruchsverfahren statt. Widerspruchsbehörde ist der Härtefallausschuss des Studierendenparlamentes. Zur Wahrung der Sicherheit personenbezogener Daten tagt der Härtefallausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2) Dem Härtefallausschuss gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder an, die nach dem d'Hontschen Höchstzahlverfahren aus den Fraktionen des Studierendenparlamentes zu benennen sind. Die SozialreferentInnen wirken mit beratender Stimme mit.

(3) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim AStA zu erklären.

(4) Für das Widerspruchsverfahren finden die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

(5) Gegen die Entscheidungen des Härtefallausschusses der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 6
Haushaltsvorschrift

Falls die Zahl der bewilligten Anträge nicht zur vollständigen Ausschöpfung des im Haushalts der Studierendenschaft der Universität Siegen vorgesehenen Mittel führt, wird eine zweckgebundene Rücklage für die folgenden Haushaltsjahre gebildet.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zum Erlass des Mobilitätsbeitrages gemäß § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung (Härtefallordnung) der Studierendenschaft der Universität - Gesamthochschule Siegen vom 25. Mai 2000 außer Kraft.

(2) Nach dieser Ordnung ist erstmals für solche Anträge zu verfahren, die für den Zahlungszeitraum des Sommersemesters 2004 gestellt werden.

Navigation ↑