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Inhaltsverzeichnis:
Die Geschichte der VS
An den ersten Hochschulen waren im Mittelalter die Professoren und Studierenden noch nahezu gleichberechtigt, die Sudierenden verloren aber im Laufe der Zeit an Einfluss.
Nach ersten Bemühungen um mehr Einfluss im 19. Jahrhundert wurden sie in der preußischen Verordnung von 1920 erstmals rechtlich verankert. Zu dieser Zeit waren sie nationalpolitisch geprägt.
Nach dem II. Weltkrieg fand ein Rückzug der Studierenden in private Sphären statt. Zwischen Lehrenden und Lernenden herrschte weitgehend Einigkeit.
Das politische Mandat der Studierenden wurde erst Ende der 60er zum Problem, da es nicht mehr national(-konservativ)-politisch war. Die Forderungen der Studierenden wurden da kontroverser und radikaler. Die Anliegen waren nicht mehr nur hochschulpolitisch, sondern auch allgemeinpolitisch. Dadurch wurde das Interesse und die Beteiligung der Studierenden höher. 1972 wurde in Bremen die Drittelparität begründet, bei der eine gleiche Beteiligung von HochschullehrerInnen, MitarbeiterInnen und StudentInnen zu je einem Drittel gesichert war. Durch die Drittelparität wurden Studierende respektiert und konnten Beschlüsse verstärkt mittragen. Zuvor erklärten jedoch Ende der 60er über 1500 Professoren im Marburger Manifest, dass nur eine Beteiligung der Studierenden am Leben der Hochschule geduldet werde, nicht aber eine Mitbestimmung. Professoren hätten im Gegensatz zu Studierenden ein mittelbares demokratisches Mandat. Sie könnten als Beamte für ihre Fehler zur Rechenschaft gezogen werden und müssten deshalb auch die Hochschulselbstverwaltung bestimmen. Ihnen müsse eine verlässliche Mehrheit von wenigstens 60% zukommen. Im Mai 1973 wurden ihre Forderungen vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Als Folge der Studierendenbewegung (Stichwort ´68er) wurde das allgemeinpolitische Mandat der Studierenden auf ein hochschulpolitisches Mandat eingeschränkt. In Bayern und Baden-Württemberg wurde die Verfasste Studierendenschaft sogar ganz abgeschafft. In den 70er Jahren waren die ASten dann meist links geprägt und ab den 80er Jahren isolierten sich die einzelnen Studierendenschaften voneinander. Die Aktivierung der Studierenden ging zurück und erhöhte sich nur punktuell zu größeren Aktionen.
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Die Funktion der VS
Studierende haben als Einzelpersonen - Teil der Bevölkerungsgruppe "Studierende" - wenig Möglichkeiten, auf die Politik einzuwirken. Dennoch werden dort Dinge entschieden (BAföG etc.), die die Studierenden betreffen. Um Interessen der Studierenden durchsetzten zu können, muss es folglich eine Instanz geben, die diese vertritt, und das ist die Verfasste Studierendenschaft. Sie wählt als Legislative das Studierendenparlament, das ´StuPa´. Diese parlamentarische Vertretung wählt nun ihrerseits den AStA, den Allgemeinen StudierendenAusschuss. Dieser ist als ausführendes Organ der StuPa-Beschlüsse und für die Verwaltung unter anderem der zur Verfügung stehenden Finanzen zuständig.
Auf der Fachbereichsebene ist der Fachschaftsrat die Studierendenvertretung.
Die Abschaffung der VS in Bayern und Baden-Württemberg zeigt, wie wesentlich eine solche gesetzlich verankerte VS ist. Dort gibt es lediglich die Möglichkeit der Einrichtung von außeruniversitären Zusammenschlüssen oder die Beteiligung an den Universitären Strukturen (wie Senat oder Fachberreichsrat (FBR)).
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Die rechtliche Verankerung der VS
Das Grundgesetz der BRD setzt fest, um welche Belange sich der Bund bzw. die Länder zu kümmern haben. Laut §72 GG gibt es aber auch eine "konkurrierende Gesetzgebung" zwischen Bund und Land. Um eine solche handelt es sich auch bei den allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens (§75 Absatz 1a GG); laut eben diesem Paragraphen darf der Bund Rahmengesetze entwerfen, die dann für die Länder verbindliche Grenzen setzen. Diesen rechtlichen Rahmen bildet das HochSchulRahmen-Gesetz (HRG), um dessen Novellierung es u.a. in den Streikaktionen des Winters 1997 ging. Es erlaubt den Ländern (§41 HRG), eine Studentenschaft einzurichten. Im jeweiligen Landes-Universitätsgesetz regelt dann das Land Genaues über die Hochschulen. In NRW ist laut Hochschulegesetz (HG) §72 ff. eine verfasste Studierendenschaft einzurichten.
Jede eingeschriebene Kommilitonin und jeder eingeschriebene Kommilitone ist automatisch Mitglied der VS, die eine Gruppe der Hochschule neben HochschullehrerInnen, den wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern darstellt. Die VS hat sich eine eigene Satzung zu geben, die eine Selbstverwaltung gewährleistet. Da diese Selbstverwaltung aber unter Aufsicht des Rektorats läuft, somit auch die Satzung vom Rektorat genehmigt werden muss, kam es bei der Satzungsausarbeitung in Siegen zu Problemen. So gibt es eine studentische Satzung, die von den Studierenden urabgestimmt wurde, die so vom Rektorat nicht anerkannt wurde, und die rechtlich gültige Satzung mit leichten aber entscheidenen Abänderungen.
Das HG regelt weiterhin, welche Organe es in einer Uni-(GH) gibt - von StuPa über AStA bis zu den Fachschaften und ihren Fachschaftsräten - und welche Aufgaben, Rechte und Pflichte diese Organe und ihre einzelnen Mitglieder haben.
Das sagt das aktuelle HG des Landes NRW zur Studierendenschaft:
§ 72
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7. den Studierendensport zu fördern;
8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
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Die Struktur der VS der Uni-GH Siegen
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graphische Übersicht
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Fachschaftsrat |
Beschlüsse binden AStA und StuPa |
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AStA |
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kontrolliert |
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kontrolliert |
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wählt+ kontrolliert |
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Fachschaftsvollversammlung (FVV) |
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Urabstimmung bei wesentlichen Fragen |
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Gesammtvollversammlung (GVV) |
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Studierendenparlament (StuPa) |
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ALLE STUDIERENDEN |
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gegliedert in Fachbereiche / Fachschaften |
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Der Fachschaftsrat (FSR)
Der FSR ist eines der wichtigsten Gremien auf der Ebene eures Fachbereichs bzw. Studiengangs, mit dem ihr in der Regel am Meisten zu tun habt. Solltet Ihr Fragen zu Studium und Hochschule, insbesondere natürlich zu fachbereichsspezifischen Themen haben, wird Euch hier weiter geholfen. Außerdem existiert in den meisten Fachschaftsbüros eine Klausurensammlung, die eingesehen werden kann und über deren Erweiterung und Aktualisierung - durch eure Klausuren und Scripte - die FSRe sehr freuen würden. Neben dieser Aufgabe vertritt der FSR studentische Interessen gegenüber dem Fachbereichsrat (FBR), der einmal pro Jahr gewählt wird. InteressentInnen sind sowohl im FSR als auch im FBR herzlich zum Mitmachen eingeladen.
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Die Fachschaftsvollversammlung (FVV)
Die FVV ist das höchste studentische Gremium des Fachbereichs und wird einberufen, wenn es um wichtige Angelegenheiten geht, die der Fachschaftsrat nicht allein entscheiden darf oder will, mindestens aber einmal im Semester. Die FVV kann dem FSR Arbeitsaufträge und Weisungen erteilen, wie er sich zu verhalten hat. Die Beschlüsse einer FVV sind für den FSR bindend (imperatives Mandat). Das Stattfinden einer FVV und deren vorläufige Tagesordnung werden vorher durch Aushänge bekannt gemacht.
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Das Studierendenparlament (StuPa)
Alle eingeschriebenen Studierenden wählen einmal jährlich das StuPa. Dieses wählt wiederum den AStA. Außerdem entscheidete das StuPa über die Verteilung der studentischen Gelder und erteilt dem AStA Arbeitsaufträge.
Zu den StuPa-Wahlen kandidieren verschiedene Hochschulgruppen, die entweder politischen Parteien nahestehen (RCDS, Jusos) oder aus der Arbeit in Fachschaften und Autonomen Referaten entstanden sind (UIL, U², DLL).
Das StuPa tagt grundsätzlich öffentlich und jedeR eingeschriebene StudentIn hat Rede- und Antragsrecht.
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Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)
Der AStA vertritt die Studierendenschaft nach innen und nach außen. Dazu gehört die Vertretung studentischer Interessen gegenüber Hochschulleitung und Verwaltung sowie verschiedene Serviceanggebote. Der Service umfasst die Sozialberatung, den AStA-Shop und die Betreuung der Kopiergeräte.
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Die Gesamtvollversammlung (GVV)
Die GVV ist das höchste Gremium der studentischen Selbstverwaltung. Sie wird aus besonders wichtigem Anlass einberufen, muss allerdings einmal im Jahr stattfinden. Die GVV kann dem AStA Weisungen erteilen, die dieser dann umsetzen muss (imperatives Mandat).
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Die Autonomen Referate
An der GH Siegen gibt es sieben Autonome Refrate: das Panoptikum, das Autonome FrauenLesben-Referat, das Autonome Schwulenreferat, das Autonome AusländerInnenreferat, das Autonome Kulturreferat, das Autonome Refrat behinderter Mitmenschen und das Autonome Referat Kritische Wissenschaft und Politische Bildung. 'Autonom' bedeutet, dass sie nicht dem StuPa, sondern ihrer jeweiligen Vollversammlung rechenschaftspflichtig sind.
Autonome Referate dienen dazu, bestimmte Gruppen und bestimmte Arbeitsbereiche von der Allmacht des StuPa (und damit dessen Mehrheitsfraktionen) auszunehmen und die Kontrolle über die Arbeit der Referate direkt in die Hand der Vollversammlungen zu legen
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Die Autonome Fachschaften-Koordination (AFsK)
Die AFsK ist ein übergeordnetes Gremium, in dem sich nicht nur die Fachschaften abseits aller sonstigen Strukturen treffen, sondern zur AFsK sind auch die Autonomen Referate, studentische Initiativen, studentische Gruppen und alle Interessierten eingeladen.
Der AStA dankt den Fachschaftsräten Primarstufe und 1(2)-4 für deren Mitarbeit.
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