Bonusguthaben, Ausnahmetatbestände, Härtefallregelungen
Unter Bonusguthaben versteht man die ganze oder teilweise Aussetzung der Regelabbuchung aus folgenden Gründen:
- Kindererziehung (bis zu 4 Regelabbuchungen)
- Gremientätigkeit in folgenden Gremien:
- Fachbereichsräte
- Studierendenparlament
- AStA
- Senat
- Verwaltungsrat und -ausschuss des Studiwerks
- Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
(max. 3 Regelabbuchungen)
- Behinderung und schwere Erkrankung
Ein Bonusguthaben kann nur für Semester beantragt werden in denen keine Beurlaubung vorliegt. Außerdem können Bonusguthaben nur beantragt werden, so lange das Studienkonto noch nicht aufgebraucht ist - Ausnahme sind Kindererziehung und Behinderung.
Wichtig:Bonusguthaben müssen beim Studentensekretariat immer in dem Semester beantragt werden, in dem der Sachverhalt auftritt. Die Häufung von Gründen in einem Semester ist nicht möglich.
Einen Antrag zur Beantragung von Bonusguthaben als pdf findet Ihr auf den Hochschulseiten.
2. Ausnahmetatbestände:
Unter Ausnahmetatbeständen versteht man Ausnahmefälle, bei denen die Gebührenpflicht ausgesetzt werden kann.
Hierzu zählen:
- Beurlaubung aus wichtigem Grund.
- BAföG-Empfang
- Im Studium integrierte Praxis- und Auslandssemester
Dies gilt nur für integrierte Auslands- und Praxissemester, also Praxissemester, die zwingend in der Prüfungsordnung vorgesehen sind und die nicht bereits in einer Erhöhung der Regelstudienzeit Berücksichtigung gefunden haben.
Grundsätzlich besteht allerdings die Möglichkeit sich für ein Auslandssemester beurlauben zu lassen.
- Promotionsstudium
Wichtig: Ausnahmetatbestände greifen nur bei bereits bestehender Gebührenpflicht. Sie können nur für die Zeiträume beim Studentensekretariat beantragt werden, in denen die relevanten Umstände tatsächlich zutreffen.
Die nachträgliche Berufung auf Ausnahmetatbestände ist nicht möglich.
Unter Härtefällen versteht man Umstände die ganz oder teilweise zum Erlass der Gebühren führen. Voraussetzung ist also wie bei den Ausnahmetatbeständen die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit.
Unter Härtefälle fallen:
- Opfer einer Straftat, soweit die Studierfähigkeit dadurch eingeschränkt ist.
Da keine genauen Regelungen existieren, welche Straftaten hierunter fallen und welche Nachweise zu erbringen sind, kommt es hier tatsächlich auf den Einzelfall an.
- Nicht vertretbare wirtschaftliche Notlage in unmittelbarer Nähe zum letzte Abschnitt der Abschlussprüfung, bzw.
- nicht vertretbare wirtschaftliche Notlage im Zusammenhang mit besonderer familiärer Belastung.
Unter die Härtefälle aufgrund wirtschaftlicher Notlage fällt, wer ohne Eigenverschulden über ein Einkommen unter 693,33 EUR (BAföG-Höchstsatz (585,- EUR) + 1/6 der 650,- EUR Studiengebühren) verfügt.
- Sonstige Härtefallansprüche.
Zusätzlich zu den konkret spezifizierten Härtefällen gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf das vorliegen unbilliger Härte im Einzefall zu stellen.
Auch für die Härtefälle hat die Hochschule Antragsformulare im pdf-Format auf dem Server liegen.
Das oben Aufgeführte stellt nur eine super grobe Zusammenfassung dar und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Solltet Ihr noch weitere Fragen haben, kommt einfach in den AStA.